• MIETERHÖHUNG UND BEGRÜNDUNG

    IST DER MIETSPIEGEL NACHZUWEISEN?

AKTUELLES UND WISSENSWERTES

MIETSPIEGEL UND MIETERHÖHUNG

Ein Vermieter kann eine Mieterzustimmung hinsichtlich eines Mieterhöhungsbegehrens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, sofern die Miete seit 15 Monaten unverändert war. Die Erhöhung der Miete kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung verlangt werden. Der Vermieter muss dabei die Erhöhung der Miete begründen, was üblicherweise mit dem Mietspiegel geschieht. Allerdings muss dieser im Zuge des Mieterhöhungsbegehrens nicht beigefügt werden, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

Die allgemeine Zugänglichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist. In einem aktuellen Fall stimmten Mieter einer Mieterhöhung nicht zu. Das Landgericht gab den Mietern Recht, indem es bemängelte, dass die Mietpreisspanne nicht angegeben und der Mietspiegel nicht beigefügt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH, 07.07.2021, Az. VIII ZR 167/20) bestätigte diese Auffassung nicht. Das Mieterhöhungsverlangen enthalte alle notwendigen Angaben zur Wohnung, damit der Mieter dies hätte prüfen können.